http://www.computerwoche.de/karriere/karriere-gehalt/
16.06.2011
Wer unter falschem Namen in sozialen Netzwerken auftritt, macht sich nicht strafbar. Sollte auf diese Weise aber ein Arbeitsvertrag zustande kommen, könnte der wegen arglistiger Täuschung unwirksam sein." Weiter zum vollständigen Artikel ... von Peter Ilg, freier Journalist in Ellwangen
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